Gülle im Swimmingpool
Im April 2023 brachte ein Landwirt mit seinem Traktorgespann Gülle aus und nutzte dabei eine öffentliche Straße die an sein Feld grenzt. Zu besagter Zeit herrschte starker Wind. Die Böen trugen die Jauche nicht nur auf die vorgesehene Fläche, sondern auch auf das Grundstück einer Ferienhausbesitzerin und verschmutzten deren Garten und Swimmingpool erheblich. Es kam zur Klage vor dem Landgericht Kempten.
Gefährdungshaftung unabhängig vom Verschulden
Zunächst sei strittig gewesen, ob der Beklagte die Windgefahr hätte vorhersehen können und ob er fahrlässig gehandelt habe. Nach Ansicht des Gerichts komme es darauf jedoch nicht an. Die Gefährdungshaftung nach § 7 Absatz 1 StVG greife bereits unabhängig vom Verschulden.
Das Gericht stellte klar, dass der Paragraph alle Schäden erfasse, die im inneren Zusammenhang mit der Nutzung eines Fahrzeugs als Transport- oder Fortbewegungsmittel stehen. Das trifft in diesem Fall zu, da sich das Traktorgespann auf einer öffentlichen Straße bewegte und die Gülle über eine vom Fahrzeug angetriebene Pumpe ausgebracht wurde. Damit besteht ein ausreichender Bezug zur Fortbewegungsfunktion, auch wenn hier die Verschmutzung durch das ausgebrachte Gut entstanden sei.
Urteil rechtskräftig
Keine Haftung aus der Betriebsgefahr hätte dann vorgelegen, wenn der Traktor als reine Arbeitsmaschine eingestuft worden wäre und sich nicht in der Nähe von Straßenverkehrsflächen bewegt hätte, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2021 (VI ZR 726/20). Damit verurteilte das Landgericht Kempten den Landwirt - Urteil vom 23.Dezember 2024 (12 O 1063/24) - auf Schadenersatz an die Klägerin in Höhe von € 15.000. Der Landwirt zog eine Berufung vor dem Oberlandesgericht zurück und somit ist das Urteil rechtskräftig. Die Urteilsbegründung selbst liegt derzeit noch nicht vor.