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Sep 18 2025

Unwetterschäden steuerlich absetzbar

Wenn durch Unwetter oder Sturm an einer Immobilie oder dem Hausrat Schäden entstanden sind stellt sich manch Eigentümer die Frage, ob der Fiskus an den nachfolgenden Kosten beteiligt werden kann. Um die Antwort vorweg zu nehmen "ja", in einigen Fällen ist das möglich. Es müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein, um in der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen durch Unwetterschäden geltend machen zu können.

Voraussetzungen für steuerliche Absetzbarkeit

Steuerlich begünstigt ist nur die Reparatur oder die Wiederbeschaffung von existenziell notwenigen Gegenständen; dazu zählen Hausrat, Kleidung, Wohnung und Möbel.

Außerdem darf es sich nur um ein plötzliches, unabwendbares und überraschend eintretendes Ereignis handeln, wie etwa Orkan, Hagel, Erdrutsch, Hochwasser, sintflutartiger Regen, Wasserrückstau in einer Drainageleitung aufgrund von Hochwasser oder plötzlicher und unerwarteter Grundwasseranstieg. Nicht dazu zählt allerdings ein allmählicher Grundwasseranstieg wegen höherer Niederschlagsmengen in einem Feuchtgebiet.

Eigenes Verschulden, Schadenersatzansprüche und Erstattungsmöglichkeiten dürfen nicht vorliegen. Zudem müssen alle Versicherungsoptionen ausgeschöpft worden sein. Einen Abzug der Kosten lässt der Bundesfinanzhof (BFH) nur dann zu, wenn es keine Möglichkeiten gab eine "allgemein zugängliche und übliche Versicherung" abzuschließen. Allgemein zugänglich ist beispielsweise eine Hausrat- und Wohngebäudeversicherung, nicht aber eine sog. Elementarversicherung gegen Überschwemmung, Erdbeben und Erdrutsch.

Welche Kosten sind nach einem Unwetter steuerlich absetzbar?

Generell absetzbar sind Kosten für Entsorgung, Sachverständigengutachten, Wiederbeschaffung bzw. Reparatur, außerdem Darlehenszinsen, sofern für die Schadensregulierung ein Darlehen in Anspruch genommen werden musste.

Nicht zu den existenziell notwendigen Gegenständen gehören dagegen Luxusgegenstände, Wochenendhäuser, Keller, Außenanlagen, Garagen und Autos.

Selbstbehalt durch das Finanzamt

Das Finanzamt zieht automatisch eine sog. zumutbare Belastung von der Summe der gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, die in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, ab. Es handelt sich dabei gewissermaßen um eine Selbstbeteiligung, die der Eigentümer alleine tragen muss.

Die Höhe dieses Betrages ist nicht einheitlich und richtet sich nach verschiedenen Faktoren, wie Gesamtbetrag der Einkünfte, Anzahl der Kinder und Familienstand.

 

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