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Volksfestbesuch trotz Krankschreibung

Aktuell laufen in vielen Regionen die Volks- und Stadtfeste mit Livemusik, Essensständen, Bierzelten und Vergnügungen aller Art. Einfach den Alltag vergessen und feiern gehen, das klingt schon verlockend, auch für manche Arbeitnehmer die krankgeschrieben sind. Doch wie gestaltet sich die Sachlage wenn ein Angestellter mit "gelbem Schein" auf dem Festgelände gesehen wird? Kann der Arbeitgeber hier einschreiten oder droht gar die Kündigung?

Teilnahme an einer Karnevalsveranstaltung

Bei einem verhandelten Fall vor dem Landarbeitsgericht (LAG) Köln ging es nicht um den Besuch eines Sommerfestes, sondern um die Teilnahme an einer Faschingsveranstaltung. Die grundsätzliche Einschätzung des Tatbestandes ist in etwa vergleichbar. Zur Klärung stand das Verhalten eines Arbeitnehmers, der während der Faschingssaison gleich zweimal krankgeschrieben war, jedoch bei Aktivitäten seines Karnevalsvereins gesehen wurde. Der Arbeitgeber vermutete daraufhin eine vorgetäuschte Erkrankung und sprach die fristlose Kündigung aus.

Bloße Vermutung reicht nicht aus

Die Richter des LAG stellten allerdings klar, dass eine bloße Vermutung nicht ausreicht um dem Mitarbeiter zu kündigen. Vielmehr muss konkret der Nachweis erbracht werden, die Krankschreibung sei unrechtmäßig erfolgt, etwa durch eine ärztliche Fehleinschätzung oder absichtliche Simulation von Beschwerden durch den Beschuldigten.

Im verhandelten Fall nahm der Arbeitnehmer am Abend des letzten Krankheitstags an einer Karnevalsveranstaltung teil - zu einem Zeitpunkt also, an dem die Krankschreibung bereits endete. Bei der zweiten Begebenheit handelte es sich um die Teilnahme an einer Hauptversammlung des Faschingsvereins, was laut ärztlicher Einschätzung dem Heilungsverlauf nicht schadete.

Krankschreibung heißt nicht Bettruhe

Das Gericht macht in seinem Urteil vom 21.01.2025 (Az. 7 SLa 204/24) deutlich, dass eine Krankschreibung nicht automatisch Bettruhe bedeutet. Vielmehr ist entscheidend ob das Verhalten den Genesungszustand behindern kann. Der Arbeitnehmer, der beispielsweise  mit einem Meniskusschaden im Festzelt speist und trinkt handelt somit nicht genesungswidrig. Anders stellt sich die Situation allerdings dar, wenn er mit einem Maßkrug in der Hand auf dem Biertisch tanzt.

Arbeitgeber trägt Beweislast

Festzuhalten bleibt, dass der Arbeitgeber in einem derartigen Fall die Beweislast trägt. Falls der Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung besteht, muss er dies belegen, etwa durch ärztliche Unterlagen oder Zeugenaussagen. Der Arbeitnehmer wiederum ist verpflichtet bei der Aufklärung mitzuwirken indem er seinen Arzt von der Schweigepflicht entbindet.

 

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