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Berufsunfähigkeitsversicherung, Stefan Vetter, Ihr Makler in Wunsiedel, informiert aktuell über Geld- und Versicherungsangelegenheiten
Nov 22 2020

Was ändert sich 2021?

Zu Beginn des nächsten Jahres kommen einige Änderungen auf uns zu - hier ein Überblick:

1) Kranken- und Pflegeversicherung

Steigender Zusatzbeitrag zur GKV

Im Rahmen der jährlichen Anpassung steigt das maximale Einkommen, welches bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) herangezogen wird von € 56.250 auf € 58.050. Ferner erhöht sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV um 0,2 Prozent auf 1,3 Prozentpunkte.

Grenze für Eintritt in die private Krankenversicherung (PKV) plus Arbeitgeberzuschuss steigt

Gesetzlich krankenversicherte Angestellte, die sich fortan privat versichern möchten, benötigen im Jahr 2021 ein Mindestbruttogehalt von € 64.350 (vorher € 62.550). Für privat Krankenversicherte gibt es außerdem gute Neuigkeiten, denn der maximale Arbeitgeberzuschuss steigt durch die Erhöhung der Sozialversicherungswerte von monatlich € 367,97 auf € 379,74.

2) Geldanlage / Altersvorsorge

(Teil-)Abschaffung des Solidaritätsbeitrags

Für etwa 90 Prozent der heute Zahlenden entfällt der Solidaritätsbeitrags ab Januar 2021 vollständig - Details dazu finden Sie in folgendem Blogartikel.

Basis-Rente - höherer Beitrag ansetzbar

Basis-Rentenbeiträge werden als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Ab Januar 2021 steigt der mögliche Betrag dafür auf voraussichtlich € 25.787 (bzw. € 51.574 bei Verheirateten). Davon sind 92 Prozent ansetzbar, zum Vergleich: 2020 waren es 90 Prozent. In Zahlen ausgedrückt heißt das: von den maximal geförderten Beiträgen in Höhe von € 25.787 können rund € 23.724 steuerlich angesetzt werden, bei Verheirateten verdoppelt sich der Betrag. Diese Grenze verschiebt sich pro Jahr um zwei Prozent nach oben, sodass ab 2025 der gesamte maximale Betrag steuerlich geltend gemacht werden kann.

Betriebliche Altersvorsorge - Anstieg von Steuerersparnis und Sozialabgabenfreiheit

Im Januar erhöht sich gewöhnlich die Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Diese Grenze gilt als maximaler Bruttojahreslohn, der bei der Bestimmung der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge mit einbezogen wird. Für den darüber hinausgehenden Betrag braucht man keine Rentenversicherungsbeiträge mehr entrichten. Nach aktuellem Stand erhöht sich die BBG auf € 85.200 in den alten und € 80.400 in den neuen Bundesländern.

Die Erhöhung wirkt sich auch auf die betriebliche Altersvorsorge aus. Denn Arbeitnehmer können bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen BBG steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei zur Investition in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung nutzen. Damit steigen 2021 der steuerfreie Anteil von € 552 auf € 568 pro Monat, sowie der maximale sozialabgabenfreie Anteil von € 276 auf € 284.

Einführung der Grundrente für Geringverdiener

Die neu eingeführte Grundrente für Geringverdiener dient als Aufwertung der Altersrente von Neu- und Bestandsrentnern in Deutschland. Voraussetzung dafür ist der Nachweis von mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Dabei handelt es sich u.a. um Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus beruflicher Tätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten, sowie Zeiten mit Leistungsbezug infolge einer Krankheit. Der Verdienst, bezogen auf das gesamte Berufsleben, muss zwischen 30 und 80 Prozent eines Durchschnittgehalts in Deutschland betragen haben. Die Berechnung des Zuschlages erfolgt individuell und beträgt im Schnitt € 75 monatlich, möglich sind maximal € 418. Zudem findet eine Einkommensprüfung statt. Die Grundrente wird als Bestandteil der gesetzlichen Rente automatisch ermittelt und ausgezahlt.

3) Finanzierung und Immobilien

Erhöhung der Wohnungsbauprämie

Zum neuen Jahr erfolgt eine Erhöhung der Wohnungsbauprämie. Dabei werden die Förderung selbst sowie auch die Einkommensgrenze ab 2021 angehoben. Dadurch profitieren künftig deutlich mehr Bürger von der staatlichen Zulage. Der zulagenbegünstigte Sparbetrag steigt für Alleinstehende von € 512 auf € 700 p.a. (bei Verheirateten von derzeit € 1.024 auf € 1.400). Auf diesen Betrag erhält der Sparer einen Zuschuss in Höhe von 10 Prozent - aktuell 8,8 Prozent. Auch die Einkommensgrenzen verschieben sich nach oben: Ledigen steht damit rechtlich bis zu einem Bruttoeinkommen von € 35.000 ein Zuschuss zu, für Ehepaare liegt die Grenze bei € 70.000 (z.Zt. € 25.600 bzw. € 51.200).

Verlängerung des Baukindergeldes

Die ursprüngliche Frist für die Beantragung des Baukindergeldes verlängert sich um drei Monate bis zum 31. März 2021. Wer also zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet oder eine Baugenehmigung erhalten hat, oder der frühestmögliche Baubeginn seines nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens in diesen Zeitraum fällt, der kann einen Antrag stellen. Mit dem Baukindergeld fördert der Staat den Bau bzw. Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern. Somit werden jährlich für eine Zeitspanne von zehn Jahren € 1.200 Baukindergeld je Kind ausgeschüttet, sofern gewisse Kriterien erfüllt sind.

Neue Aufteilung der Maklerkosten

Wer eine Immobilie oder Wohnung erwirbt, muss ab Mitte Dezember nur noch max. die Hälfte der Maklerkosten bezahlen. Es ist also nicht mehr möglich die volle Maklerprovision auf den Käufer abzuwälzen. Die Provision für den Immobilienkäufer wird demnach erst fällig, wenn der Verkäufer die eigene Zahlung nachgewiesen hat. Neu ist ebenfalls, dass der Maklervertrag zukünftig schriftlich festgehalten werden muss. Dafür reicht auch eine E-Mail, mündliche Absprachen gelten nicht mehr. Ziel des neuen Gesetzes ist es, private Immobilienkäufer von Kaufnebenkosten zu befreien um die Bildung von Wohneigentum zu erleichtern

 

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