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Berufsunfähigkeitsversicherung, Stefan Vetter, Ihr Makler in Wunsiedel, informiert aktuell über Geld- und Versicherungsangelegenheiten

Corona-Krise - was Kurzarbeit für die PKV bedeutet

Wird ein privat versicherter Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt, rutscht sein Gehalt schnell unter die Versicherungspflichtgrenze. Für seinen Versicherungsstatus bedeutet das jedoch zunächst keine Veränderung. Wie sich die Kurzarbeit dennoch auf seine Krankenversicherung auswirkt, erfahren Sie hier.

„Die Corona-Pandemie dürfte in Deutschland zur schwersten Rezession der Nachkriegszeit führen“, befürchtet Detlef Scheele, Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit. Noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik haben Unternehmen derart viel Kurzarbeit angezeigt wie aktuell. Im April wurden 7,5 Millionen Beschäftigte von ihren Arbeitgebern als potentiell von Kurzarbeit Betroffene genannt.

Diese arbeiten fortan weniger Stunden als in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt und erhalten dafür ein reduziertes Gehalt vom Arbeitgeber, den sogenannten Kurzlohn. Um die Lücke zum regulären Gehalt zu schließen, erhalten sie außerdem auf Antrag von der Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld, das 60 bis maximal 67 Prozent der Differenz zum ursprünglichen Nettolohn ausmacht („Nettoentgeltdifferenz“).

PKV-Spitzenverband informiert

Viele Fragen drehen sich um die Folgen der Kurzarbeit. Eine davon betrifft privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Sie sind schließlich nur dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Jahresentgeltgrenze (JAEG) erreicht. Im Jahr 2020 liegt diese bei € 62.550.

Fällt nun das reguläre Einkommen monatelang aus und bekommt der Arbeitnehmer stattdessen Kurzarbeitergeld, wird diese Grenze schnell unterschritten. Ändert sich dadurch der Versicherungsstatus? Nein, zunächst nicht. Der PKV-Verband der Privaten Krankenversicherung weist darauf hin, dass „kurzfristige Einkommensausfälle“ grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auslösen, wenn es sich nur um eine zeitlich begrenzte Einbuße handelt. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Kurzlohns und des Kurzarbeitergeldes.

Diese Ausnahme habe der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung in seinen „grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ zusammengefasst. Kurzarbeitergeld entspricht demnach lediglich einer Entgelt-Ersatzleistung und der Anspruch auf das eigentliche Entgelt bleibt davon unberührt.
Zudem handele es sich um eine „zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den Verhältnissen vor der Entgelt-Minderung“. Eine Einschränkung gibt es dennoch: Die Entgelt-Minderung darf nicht länger als drei Monate dauern. Und Transfer-Kurzarbeitergeld, das bei Umstrukturierungen von Unternehmern beansprucht werden kann, ist von dieser Regelung explizit ausgenommen.

Wer zahlt die Krankenversicherung in der Kurzarbeit?

Der Arbeitgeber beteiligt sich gemäß Paragraf 257 Fünftes Sozialgesetzbuch auch während der Zeit der Kurzarbeit an den Beiträgen zur Krankenversicherung. Auf den Kurzlohn wird weiterhin der Zuschuss gezahlt. Hinzu kommt ein Betrag, der sich anhand eines fiktiven Arbeitsentgelts berechnet. Hier werden 80 Prozent des Unterschieds zwischen dem eigentlichen Bruttogehalt und dem Kurzlohn als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Eine Beispielrechnung

Der PKV-Verband verdeutlicht das an einem Beispiel: Ein privatversicherter Arbeitnehmer verdient monatlich € 6.000. Nach Einführung von Kurzarbeit reduziert sich sein Gehalt auf € 4.000 monatlich (Kurzlohn). Für den Kurzlohn erhält der Arbeitnehmer nach der gängigen Berechnung einen Zuschuss von maximal € 314 (7,85 Prozent von € 4.000, analog zum Arbeitgeberanteil in der GKV).

Der Unterschied zwischen normalem Vollzeitgehalt und Kurzlohn beträgt € 2.000. Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80 Prozent davon, also € 1.600. In der Gesetzlichen Krankenversicherung wären wegen der Beitragsbemessungsgrenze von € 4.687,50 jedoch nur noch € 687,50 davon bemessungsfähig, denn auf € 4.000 wurde ja bereits der „reguläre“ Zuschuss gewährt.

Unter Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes und des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der GKV erhält der privat versicherte Arbeitnehmer für das fiktive Arbeitsentgelt somit einen weiteren Zuschuss von € 107,94 (15,7 Prozent von € 687,50). Sein maximaler Arbeitgeberzuschuss beträgt damit € 421,94 (€ 314 + € 107,94), höchstens jedoch so viel wie sein tatsächlicher Zahlbeitrag.

 

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